DStV zur Datenschnittstelle: Standard ja, aber ohne überzogene Pflichten und Sanktionen
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871 Tage nach dem ersten Entwurf hat das BMF den Verbänden eine überarbeitete Fassung der Buchführungsdatenschnittstellenverordnung (DSFinVBV) vorgelegt. Zuvor hatte es sich allein mit den Softwareanbietern beraten. Der DStV hat den neuen Entwurf geprüft. Er begrüßt praxistaugliche Standards für digitale Außenprüfungen, sieht aber klaren Nachbesserungsbedarf.
Mit dem vorgelegten Verordnungsentwurf will das Bundesministerium der Finanzen (BMF) einen einheitlichen Standard für die Übermittlung von Buchführungsdaten bei Außenprüfungen schaffen. Ebenso sollen dadurch die Prüfungen beschleunigt werden. Doch was zweckmäßig klingt, kann schnell zu erheblichen Konsequenzen für die Praxis führen.
Dies und weitere Punkte hatte der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) bereits in seiner Stellungnahme zum ersten Diskussionsentwurf deutlich kritisiert (vgl. DStV-Info vom 12.02.2024). Trotz Verbesserungen am Entwurf bleiben die Kritikpunkte bestehen. Der DStV hat diese in seiner Stellungnahme S 05/26 nachdrücklich benannt und praxisgerechte Anpassungen gefordert.
Klare Kante gegen überzogene Sanktionen
Standardisierte Daten können Außenprüfungen schneller und einfacher machen. Weniger Medienbrüche helfen der Finanzverwaltung und der Praxis. Doch der Gesetzgeber knüpft an eine nicht korrekte Datenübermittlung überzogene Sanktionen und schuf damit erhebliche Risiken für die Praxis. Besonders kritisch sieht der DStV die in § 158 Abs. 2 Nr. 2 AO angeordneten Folgen: Technische Fehler beim Datenexport können die Beweiskraft der Buchführung erschüttern und eine Schätzung auslösen. Aus Sicht des DStV braucht es hier klare Kante und fordert die Streichung von § 158 Abs. 2 Nr. 2 AO.
Keine neuen Aufzeichnungspflichten
Der Entwurf listet zahlreiche Datenfelder auf, die zum Mindestumfang gehören sollen. Viele davon sind heute nicht in der Form in der Buchhaltung enthalten. Das betrifft bestimmte Belegnummern, Buchungstexte, Fremdwährungsangaben, Kostenstellen oder Stammdaten. Somit ist unklar, ob Unternehmen oder ihre steuerlichen Beraterinnen und Berater diese zukünftig zwingend ausfüllen sollen.
Der DStV macht deutlich: Die Verordnung darf keine neuen Aufzeichnungspflichten durch die Hintertür schaffen. Sie darf nur den Export vorhandener und gesetzlich erforderlicher Daten regeln. Was das Gesetz nicht verlangt, darf die DSFinVBV nicht über den Umweg eines Datenfelds einfordern. Zudem sollte der Mindestumfang zweckmäßig bleiben. Nicht jedes Feld bringt einen echten Nutzen für den Betriebsprüfer. Zusätzliche Erfassungspflichten würden besonders kleine und mittlere Unternehmen sowie Steuerkanzleien belasten.
Erst Standard, dann Frist
Auch beim Zeitplan braucht die Praxis Verlässlichkeit. Softwarehäuser, Unternehmen und Steuerkanzleien können erst mit dem fertigen technischen Standard sicher planen und ihn umsetzen. Der DStV fordert daher eine faire Übergangsfrist. Sie soll erst ab Veröffentlichung des finalen technischen Standards zu laufen beginnen. Außerdem braucht es eine ausreichende Testphase unter Einbeziehung der Praxis.