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Kassengesetz 2 und Einkommensteuerreform 2027: DStV-Präsident Lüth unterwegs

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Die Bundesregierung hat steuerlich einiges auf den Weg gebracht. Der Deutsche Bundestag ist aus der Sommerpause zurück. DStV-Präsident StB Torsten Lüth nutzte den September daher für mehrere Gespräche mit Finanzpolitikerinnen und Finanzpolitikern der Koalitionsfraktionen.

Im Austausch mit dem finanzpolitischen Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, MdB WP/StB Fritz Güntzler, ging es einmal quer durch die aktuellen Gesetzgebungsverfahren. In ihm einen Experten für die Anliegen des Berufsstands zu wissen, schätzt der DStV sehr.

Im Mittelpunkt des Gesprächs standen das Kassengesetz 2, das Einkommensteuerreformgesetz 2027 und das Jahressteuergesetz 2026. Güntzler und Lüth waren sich einig: Die kalte Progression muss im Zuge der Tarifreform vollständig ausgeglichen werden. Lüth begrüßte, dass die Koalitionäre hinter den Kulissen zudem fleißig an einem sog. „Herbstpaket“ arbeiteten - ein Auftrag aus dem Koalitionsausschuss am 02.07.2026. Mit Blick auf kleine und mittlere Unternehmen warb er dafür, die Thesaurierungsbegünstigung in diesem Zuge endlich praxistauglicher auszugestalten.

Kassengesetz 2: Erste Verbesserungen

In den weiteren Gesprächen richtete Lüth den Fokus vor allem auf den Regierungsentwurf des Kassengesetzes 2. Er zeigte sich zufrieden, dass die Bundesregierung einige der DStV-Forderungen zum BMF-Referentenentwurf berücksichtigt hat (vgl. DStV-Info vom 27.08.2026) – wie:

  • Beginn der Kassenpflicht nicht bereits am 01.04., sondern praxisgerecht am 01.07. des Folgejahres;
  • Einführung einer Barumsatzgrenze von 12.000 Euro, durch die Unternehmen mit geringen Bargeschäften von der Pflicht befreit sind;
  • Keine Streichung des Entschließungsermessens beim Verzögerungsgeld;
  • Verzicht auf neues Verlagerungsgeld (in Höhe von 2.500 Euro bis 100.000 Euro).

Bereichsausnahme für den Berufsstand 

Im Gespräch mit der finanzpolitischen Sprecherin der SPD-Bundestagsfraktion, MdB Frauke Heiligenstadt, machte Lüth dennoch deutlich: Zielgenau ist die Regelung noch nicht. Auch wenn Steuerkanzleien nicht zu bargeldintensiven Branchen zählen, können sie bei Überschreiten der Barumsatzgrenze unter die Kassenpflicht fallen. Gerade bei kleinen Kanzleien zahlen Mandanten häufiger mal bar, insbesondere im ländlichen Raum. Der DStV forderte deshalb weiterhin eine Ausnahme für den stark reglementierten steuerberatenden Berufsstand.

Bonpflicht ade?

Mit MdB Anja Karliczek, Berichterstatterin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion für das Kassengesetz, sprach Lüth insbesondere über die Bonpflicht. Karliczek setzt sich für deren Abschaffung ein. So sieht es der Koalitionsvertrag vor. Auch der DStV hält eine verlässliche Umsetzung des Koalitionsvertrags für wichtig. Der Regierungsentwurf bleibt mit der geplanten digitalen Belegbereitstellungspflicht ab 01.01.2028 dahinter zurück. Das würde für die Unternehmen neuen Umstellungsaufwand bedeuten. Der DStV forderte daher, dass der Unternehmer wählen kann, ob er den Beleg in Papier oder digital bereitstellt. Ein solcher flexibler Ansatz ist im Regierungsentwurf für Kassen mit Waagenfunktion bereits angelegt. Der DStV erwartet: Gleiches Recht für alle!

Gesetzentwurf und Ausnahmeverordnung als Paket

Mit MdB Georg Günther, Mitglied des Finanzausschusses und ehemaliger Amtsbetriebsprüfer beim Finanzamt Stralsund, ging es vor allem um das Zusammenspiel von Gesetz und Ausnahmeverordnung. Denn: Der Regierungsentwurf sieht zwar die neue Kassenpflicht vor, etwaige Ausnahmen sollen jedoch durch Rechtsverordnung geregelt werden. Das BMF legte hierzu zwar einen ersten Diskussionsentwurf vor. Das eigentliche Verordnungsverfahren soll allerdings erst nach Verkündung des Gesetzes starten.

Für Lüth und Günther steht jedoch fest: Die Praktikabilität der Kassenpflicht lässt sich nicht losgelöst von den vorgesehenen Ausnahmen beurteilen. Gesetz und Ausnahmeverordnung müssen möglichst eng zusammengedacht werden. Aus Sicht des DStV sollte der Deutsche Bundestag daher prüfen, ob die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Ausnahmeverordnung erweitert werden muss.

Start in die Kassenpflicht

Ein weiterer Knackpunkt bleibt der Einstieg in die Kassenpflicht ab 2028. Nach dem Regierungsentwurf sollen dafür bereits die Umsätze des Jahres 2026 maßgeblich sein. Aus Sicht des DStV ist das zu früh. 2026 ist bereits weit fortgeschritten. Unternehmen haben kaum noch Gelegenheit, ihre Abläufe an die neue Rechtslage anzupassen. Der DStV forderte daher: Die Umsätze aus 2027 müssen zugrunde gelegt werden. Die Kassenpflicht darf erst zum 01.07.2028 greifen.

Die Gespräche zeigen: Erste Hinweise aus der Praxis sind im Regierungsentwurf angekommen. Im parlamentarischen Verfahren bleibt aber noch einiges zu tun. Der DStV wird sich weiter für eine zielgenaue, verhältnismäßige und bürokratiearme Ausgestaltung einsetzen.