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Kassenpflicht: DStV fordert Fokus auf tatsächliche Manipulationsrisiken

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Die Koalition will eine verpflichtende Registrierkasse für Unternehmen mit mehr als 100.000 € Gesamtumsatz einführen. Der hierzu vorgelegte BMF-Referentenentwurf schießt jedoch an entscheidenden Stellen über das Ziel hinaus. Der DStV verlangt deutliche Nachbesserungen.

Der Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD bildete den Auftakt für das Gesetzesvorhaben. Das BMF legte mit dem Bericht zur Evaluierung des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen Ende 2025 nach. Dann nahm es sich lange Zeit für die Ausarbeitung der Neuerungen. 

Manchmal gilt das Sprichwort „Gut Ding will Weile haben.“. Dies kann der DStV in diesem Fall nicht bestätigen. Er stellt sich zwar nicht grundsätzlich gegen die Einführung der neuen Kassenpflicht. In seiner Stellungnahme S 07/26 zum BMF-Referentenentwurf nebst Diskussionsentwurf für eine Kassenpflicht-Ausnahmeverordnung zeigte er aber grundlegende Fragen und Ungenauigkeiten auf, die an einer gründlichen Ausarbeitung der Entwürfe zweifeln lassen. 

Tatsächliches Manipulationsrisiko muss Maßstab sein
Der Gesetzgeber will mit der Kassenpflicht insbesondere Manipulationen in bargeldintensiven Bereichen bekämpfen. Wie der DStV in seiner Eingabe herausarbeitete, liegt genau hier ein Konstruktionsfehler: Entscheidend soll nach den jetzigen Plänen nämlich nicht der Barumsatz, sondern der Gesamtumsatz von mehr als 100.000 € sein. Damit könnten Unternehmen mit kaum nennenswerten Bargeschäften unter die Kassenpflicht fallen, während bargeldintensive Betriebe unterhalb der festgelegten Umsatzgrenze außen vor bleiben.

Der DStV forderte daher, die Kassenpflicht an die tatsächlich erzielten Bar- sowie Debit- und Kreditkartenumsätze anzuknüpfen. Unternehmen, bei denen das vom Gesetzgeber adressierte Manipulationsrisiko praktisch nicht besteht, sollten von vornherein ausgenommen werden.

Branchen-Ausnahme auch für Steuerkanzleien
Auch etliche kleine und mittlere Steuerkanzleien müssten sich künftig eine Registrierkasse an den Empfang stellen. Sie rechnen ihre Leistungen zwar typischerweise per Rechnung ab; Zahlungen erfolgen regelmäßig per Überweisung. Einzelne Bar- oder Kartenzahlungen könnten dennoch dazu führen, dass Kanzleien oberhalb der Gesamtumsatzgrenze eine Registrierkasse vorhalten müssten. 

Banken und Versicherungen sind nach § 1 des Diskussionsentwurfs der Kassenpflicht-Ausnahmeverordnung hingegen von der neuen Verpflichtung ausgenommen. Bei ihnen würden die aufsichtsrechtlichen Besonderheiten eine Befreiung von der Neuerung rechtfertigen – so die Verordnungsbegründung. 

Das BMF macht damit deutlich, dass es bei Zahlungsflüssen in Büros von Steuerberaterinnen und Steuerberatern ein Steuerhinterziehungsrisiko sieht – bei Banken und Versicherungen hingegen nicht. Dies widerspricht eklatant der gesetzlichen Einordnung des Berufsstands als unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege. Darüber hinaus gelten für ihn strenge Reglementierungen. Der DStV forderte daher, Personen und Gesellschaften nach § 3 StBerG ausdrücklich von der Kassenpflicht auszunehmen.

Starttermine müssen planbar und umsetzbar sein
Kritisch sieht der DStV auch die vorgesehenen Starttermine. Nach dem regulären Verfahren soll die Kassenpflicht bereits zum 1.4. des Folgejahres greifen. Der Unternehmer bzw. sein steuerlicher Berater könnte den Gesamtumsatz hingegen frühestens mit der Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember des Vorjahres, bei einer Dauerfristverlängerung also ab Anfang Februar des Folgejahres feststellen. Für Auswahl, Beschaffung und Einrichtung eines Kassensystems sowie die Anpassung der betrieblichen Abläufe bliebe damit lediglich 1,5 Monate Zeit – das wäre vielfach zu wenig. Der DStV forderte einen Beginn frühestens zum 1.7. des Folgejahres.

Die Sonderregel für 2027 lehnte er vollständig ab. Danach würde bei Überschreiten der Umsatzgrenze im Jahr 2027 die Kassenpflicht bereits am 1.1.2028 einsetzen. Am 31.12.2027 kann der maßgebliche Jahresumsatz noch nicht feststehen. Eine faktische Unmöglichkeit lässt sich nicht erfüllen.

Elektronische Belege: Wahlrecht statt neuer Pflicht
Kritisch sieht der DStV auch die Abkehr vom Koalitionsvertrag: Statt die dort angekündigte Abschaffung der Bonpflicht umzusetzen, soll die bisherige Belegausgabepflicht ab 2028 lediglich in eine verpflichtende elektronische Belegbereitstellung überführt werden. Aus Sicht des DStV wird das politische Versprechen damit nicht eingelöst, sondern die Pflicht lediglich digital fortgeführt. Das ist enttäuschend; der Kurswechsel droht zudem Vertrauen in politische Zusagen zu beschädigen.

Auch der Umstellungsaufwand für die Wirtschaft dürfte deutlich höher ausfallen als derzeit angenommen. Nicht alle Kassensysteme verfügen über geeignete Kundendisplays. Gerade kleinere Unternehmen könnten deshalb neue Geräte anschaffen müssen oder kostenpflichtige Softwareupdates benötigen. Praktische Hürden bestehen bspw. auch in der Gastronomie, wenn etwa mobile Handgeräte bislang keine Belege anzeigen können.

Der DStV forderte daher mehr Flexibilität: Unternehmen sollten gesetzlich wählen können, ob sie Belege papiergebunden oder elektronisch bereitstellen.