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Neues Ankreuzfeld „Ergänzende Angaben zur Steuererklärung“:Klarstellung erreicht

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Die neue Kennziffer 500 hat in der Praxis zahlreiche Fragen aufgeworfen. Insbesondere verfahrens- und strafrechtliche Konsequenzen der neuen Auswahlmöglichkeiten beschäftigten Berater und Steuerpflichtige. Die Resonanz des BMF auf eine Initiative von BVL und DStV sorgt nun für die dringend benötigte Klarheit.

Mit den neuen Vordrucken zu Einkommensteuer und Umsatzsteuer wurde das bisherige sog. qualifizierte Freitextfeld um die strukturierte Kennziffer 500 ergänzt. Steuerpflichtige müssen nun vor der Eingabe ergänzender Angaben eine Fallkonstellation auswählen. Diese Neuerung veranlasste den Deutschen Steuerberaterverband e.V. (DStV) und den Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL), sich im Frühjahr 2026 mit einer gemeinsamen Eingabe an das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zu wenden. Im Mittelpunkt standen Fragen zu möglichen neuen Offenlegungspflichten sowie zu denkbaren Auswirkungen auf steuerliche Berichtigungs-, Verfahrens- und Strafvorschriften.

Keine neuen Pflichten, keine neuen Risiken

Die Antwort des BMF fällt eindeutig aus: Das neu vorgeschaltete Ankreuzfeld hat ausschließlich eine unterstützende Funktion. Es soll insbesondere steuerlich nicht beratene Bürgerinnen und Bürger bei der Nutzung des Freitextfeldes unterstützen.

Zugleich stellt das BMF ausdrücklich klar, dass die Auswahl im Ankreuzfeld keine Auswirkungen auf Berichtigungspflichten nach § 153 AO, auf die Beurteilung des nachträglichen Bekanntwerdens von Tatsachen nach § 173 AO oder auf sonstige verfahrens- beziehungsweise steuerstrafrechtliche Fragen hat. Dies gilt auch für ein irrtümliches Auswählen des Grundes, aus dem das Freitextfeld genutzt wird. Auch neue Offenlegungspflichten werden durch die Kennziffer 500 nicht begründet.

Darüber hinaus erläutert das BMF die Funktion des qualifizierten Freitextfeldes und der Kennziffer 500 sowie die Beweggründe für deren Einführung. Die Ausführungen erleichtern den Umgang mit den neuen Vordrucken und tragen zu einem einheitlichen Verständnis in der Praxis bei.

DStV begrüßt die wichtige Einordnung

Der DStV zeigt sich sehr erfreut über die Klarstellung und bedankt sich für die Einordnung der offenen Fragen. Aus der Praxis hatten den Verband zahlreiche Hinweise und Nachfragen zu den möglichen Rechtsfolgen des neuen Ankreuzfeldes erreicht. In dem Schreiben von DStV und BVL an das BMF stand daher die Frage im Fokus, ob durch die neue Kennziffer zusätzliche verfahrensrechtliche oder steuerstrafrechtliche Pflichten entstehen könnten. Ebenso sahen die beiden Dachorganisationen Klärungsbedarf hinsichtlich einer möglichen Verpflichtung, ergänzende Angaben künftig zwingend über dieses Formularfeld offenzulegen. Die nun vorliegende Resonanz schafft hierzu Rechtssicherheit für Berater und Steuerpflichtige.